Satzung der Standortinitiative Wurzen e.V.

(Beschlossen auf der Jahresversammlung am 29.05.2007)

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Standortinitiative Wurzen“
(2) Der Sitz des Vereins ist Wurzen.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Standortinitiative Wurzen e.V.“

§2 Zweck des Vereins

Die Standortinitiative Wurzen e. V. versteht sich als Katalysator der Entwicklung der Stadt Wurzen. Diese Funktion will der Verein durch eine Vernetzung von Bürgern, ihren Interes-senvertretungen und Vereinen und der Stadtrat und Stadtverwaltung realisieren.
Der Verein wirbt um Unterstützung für die Stadtentwicklung gegenüber der Öffentlichkeit, den politischen Gremien und den Verwaltungen des Landkreises, dem Regierungsbezirk und dem Freistaat Sachsen.

Ziele sind:
(1) Entwicklung der Stadt Wurzen als lebendige Stadt.
(2) Entwicklung der Stadt Wurzen als Wirtschaftsstandort.
(3) Entwicklung der Stadt Wurzen als regionaler und überregionaler kultureller Ausstrahlungspunkt.
(4) Entwicklung der Stadt Wurzen als Zentrum für den nördlichen Teil des Muldentalkreises.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab dem vollendeten 14. Lebensjahr werden. Eine Mitgliedschaft für juristische Personen wie Institutionen, Vereine und Fir-men ist möglich und entsprechend dem Zweck des Vereins besonders gewünscht.
(2) Auf Vorschlag von Vereinsmitgliedern oder des Vorstandes kann die Mitgliederversamm-lung mit einfacher Mehrheit Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet wird.
(4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste, durch Erlöschen der Existenz der juristischen Person oder durch Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Der schriftliche Antrag für den Austritt muss dem Vorstand bis zum 30.09. d. J. zugegangen sein.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedbeitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung ange-droht wurde. Der Beschluss des Vorstandes sollte dem Mitglied mitgeteilt werden.
(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Beschluss muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftli-chen Stellungnahme geben. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederver-sammlung einlegen. Dieser Einspruch ist schriftlich innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Ein-legung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§5 Mitgliedbeiträge

(1) Von den Mitgliedern des Vereins werden Jahresbeiträge erhoben.
(2) Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festge-setzt.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
(4) Der Vorstand kann auf seinen Beschluss hin Beiträge in einzelnen Fällen ganz oder teil-weise erlassen oder stunden.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei weiteren Stellvertretern und bis zu vier weiteren Mitgliedern. Der Vorstand kann bis zu dieser Zahl der Vorstandsmitglieder im Falle der Notwendigkeit Kooptierungen vornehmen; kooptierte Mitglieder müssen von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Vorstandsmitglieder müssen voll geschäftsfähig sein. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(2) Rechtsgeschäfte mit einem Wert von über 3 000 € bedürfen eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses.

§8 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen worden sind. Das gilt insbesondere für fol-gende Aufgaben:
(1) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
(2) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
(3) Buchführung und Erstellung des Jahresberichts;
(4) Beschlussfassung über die Aufnahme oder Streichung von Mitgliedern;
(5) Abschluss von Anstellungs- und Arbeitsverträgen.
Der Vorstand kann einen besonderen Vertreter i. S. des § 30 BGB bestellen, dem als Geschäftsführer ein besonderer Geschäftskreis durch Vorstandsbeschluss zuzuweisen ist. Der Geschäftsführer ist nicht Mitglied des Vorstandes, ist aber zur Teilnahme an den Vorstands-sitzungen verpflichtet.

§9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt und bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Aufgabenverteilung im Vorstand beschließt der Vorstand unmittelbar nach seiner Wahl. Mitglied des Vorstandes kann nur sein, wer Mitglied des Vereins ist. Bei einem Ausscheiden aus dem Verein endet das Amt als Vorstandsmitglied.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann die Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter, unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gel-ten als ungültige Stimmen.
(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandmitglieder diesem Verfahren zustimmen.

§11 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
(a) Genehmigung des vom Vorstand beschlossenen Haushaltplanes für das nächste Geschäftsjahr
(b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes über erledigte und geplante Arbeiten und die Entlastung des Vorstandes;
© Beschlussfassung über den Bericht des Kassenwarts
(d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
(e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes
(f) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins
(g) Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
(h) Wahl der Kassenprüfer
(i) Ernennung von Ehrenmitgliedern
(j) Kreditaufnahmen

§12 Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie soll möglichst bis Ende März des laufenden Jahres durchgeführt werden. Sie wird vom Vorstand unter der Einhaltung der Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann statt der schriftlichen Ladung auch durch Veröffentlichung in der „Leipziger Volkszeitung/Muldentaler Kreiszeitung“, im Amtsblatt der Stadt Wurzen oder im Amtsblatt des Muldentalkreises erfolgen. Auch hier ist die Frist von vier Wochen einzuhalten.
Die Einladung per eMail-Zustellung ist gleichfalls gültig, es sei denn eines oder mehrere Mitglieder des Vereins erklären, nicht auf diesem Wege erreichbar zu sein.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzungen bekannt zu geben. Über diese und über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 20 % der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

§14 Beschlussfassung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit von einem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung nach der Entlastung des alten Vorstandes für die Vorschläge und Diskussion von Kandidaten und den Wahlgang selbst einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2) Die Abstimmungen finden öffentlich statt, solange keines der anwesenden Mitglieder diesem Verfahren widerspricht.
(3) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der anwesenden Mitgliederzahl in der Regel mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen beschlussfähig. Stimmenhaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(4) Ausnahmen, die der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder bedürfen, bilden Änderungen der Satzung, die Auflösung des Vereins und die Änderung des Zwecks des Vereins. Diese Beschlüsse können nur in ordentlichen Mitgliederversamm-lungen gefasst werden.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
(7) Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vereins sein müssen. Wahlmodalitäten und Amtsdauer bestimmen sich nach §9 der Satzung.

§15 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind der Vorsitzende und ein Stellvertreter gemeinsam berechtigte Liquidatoren.
(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen wird nach Beschluss der Mitgliederversammlung für die Zwecke des aufgelösten Vereins eingesetzt. Die Umsetzung des Beschlusses kann der Stadt Wurzen übertragen werden.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Geänderte Fassung, beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 29.05.2007